Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Produkten und Dienstleistungen.

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Welche besonderen Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal?
  • Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
  • Sie regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten.
  • Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr.
  • Sie regelt insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes.
  • Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und das AETR-Änderungsgesetz.
  • Das AETR trifft im wesentlichen den EU-Vorschriften entsprechenden Reglungen für grenzüberschreitende Verkehre mit den Vertragsstaaten des AETR.
  • Das Fahrpersonalgesetz (FPersG).
  • Das FPersG enthält unter anderem Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften.
  • Die Fahrpersonalverordnung (FPersV).
  • Die FPersV enthält insbesondere die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen, so etwa hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sozialvorschriften und die Regelung über Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98.
  • Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
  • Das BKrFQG enthält unter anderem Vorschriften zum Mindestalter des Fahrpersonals, der notwendigen Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
  • Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
  • Die BKrFQV regelt insbesondere den Nachweis der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.
  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Das ArbZG enthält unter anderem Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, was nicht als Arbeitszeit gilt sowie Vorschriften zu den Ruhepausen und der Ruhezeit.
  • Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
Kategorie: Allgemeines
Was ist unter den Begriffen "Lenkzeit", "Fahrtunterbrechung" und "Ruhezeit" zu verstehen?

Der Begriff Lenkzeit wird in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. Danach ist Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird (Art. 4 lit. d Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Andere Arbeiten sind z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (siehe Artikel 4 Buchstabe lit e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden oder während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre bzw. der Eisenbahn befindet, gelten als Fahrtunterbrechung. Das Gleiche gilt für Wartezeiten (z.B. auf das Be- oder Entladen), wenn ihre voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.

Die Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen von erst mindestens 15 und dann mindestens 30 Minuten) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei Stunden und dann ein Block von mindestens 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden zulässig.

Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Dabei braucht der 24-Stunden-Zeitraum nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Für die Doppelwoche gilt, dass in einer Woche mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und in der anderen Woche mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zulässig ist. In diesem Falle ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.

Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf (gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handeln.
  • Die Unterbrechungen dürfen insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen.
  • Dem Fahrer muss eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Kategorie: Allgemeines
Wie kann die verkürzte Wochenruhezeit ausgeglichen werden?

Jeder Fahrer muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 45 Stunden einlegen. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen kann eine der beiden Wochenruhezeiten auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden (vergleiche Art. 8 Abs. 6 VO (EG) 561/2006). Diese verkürzte Wochenruhezeit muss bis zum Ende der darauf folgenden dritten Woche ausgeglichen werden. Dabei müssen die fehlenden Stunden, die bis zu den 45 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit fehlen, kompensiert werden, indem sie an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden.

Beispiel:
Legt der Fahrer eine verkürzte Wochenruhezeit von 24 Stunden ein, so muss er die fehlenden 21 Stunden ausgleichen. Wird dagegen eine verkürzte Wochenruhezeit von 30 Stunden eingelegt, so müssen nur die fehlenden 15 Stunden ausgeglichen werden.

Kategorie: Allgemeines
Welche Pflichten hat der Fahrer, welche der Unternehmer bei der Benutzung des analogen Kontrollgerätes?

Pflichten des Fahrers
Der Fahrer muss Arbeitszeitnachweise für die Tage erstellen, an denen er tatsächlich lenkt. Für jeden dieser Tage hat er ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernimmt, ein Schaublatt zu benutzen. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist aus anderen Gründen (z.B. Fahrerwechsel) zulässig. Es ist personengebunden und bei einem Wechsel des Fahrzeugs vom Fahrer mitzunehmen. Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

  • bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen,
  • bei Beginn und bei Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,
  • vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges,
  • vor der ersten und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers,
  • im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Stand des Kilometerzählers des vorherigen Fahrzeugs und des neuen Fahrzeugs,
  • gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes muss vom Fahrer so betätigt werden, dass die Lenkzeit, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitszeitunterbrechung getrennt und unterscheidbar unter dem jeweiligen Symbol aufgezeichnet werden. Neben den vom Kontrollgerät aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten sind alle sonstigen Arbeitszeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden, handschriftlich in das Schaublatt einzutragen. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, dass sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet, wenn die Anreise nicht mit dem Zug oder dem Fährschiff erfolgt. Der Hauptniederlassung gleichgestellt ist die Zweigniederlassung eines überregional tätigen Unternehmens. Ferner gilt die Zeit als "sonstige Arbeitszeit", die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein müssen.

Bei Kontrollen sind vom Fahrer die Arbeitszeitnachweise, dazu zählen Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Fahrerkarte, sowie Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage vorzulegen (Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85).

Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese die Fahrpersonalvorschriften einhalten können. Zusätzlich muss das Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich solche nicht wiederholen.

Diese Pflichten obliegen dem Unternehmer selbst, ggf. dem Geschäftsführer und von diesem mit dem Einsatz der Fahrzeuge (Disposition) beauftragten Personen.

Der Unternehmer hat dem Fahrpersonal eine ausreichende Anzahl passender Schaublätter auszuhändigen.

Für arbeitsfreie Tage des Fahrers sind diesem durch den Unternehmer unter Angabe der Gründe Bescheinigungen auszustellen und auszuhändigen.

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr gut geordnet auf.

Das Unternehmen muss Schaublätter aus den analogen Kontrollgeräten und Ausdrucke, die aus dem digitalen Kontrollgerät nach Maßgabe des Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 angefertigt wurden, in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form mindestens 1 Jahr lang aufbewahren.

Die Fahrer können von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen. Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen.

Pflichten, die sowohl Fahrer als auch Unternehmer betreffen
Der Unternehmer und die Fahrer müssen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgen.

Dazu gehört auch, dass die Plomben des Gerätes unversehrt sind.

Kategorie: Allgemeines
Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?

Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn selbsfahrende Unternehmer oder Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie

  1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,
  2. erkrankt waren,
  3. sich im Urlaub befanden oder
  4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.

Zusätzliche Hinweise:
Der Unternehmer hat den Fahrern bzw. der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welcher der vier vorstehend aufgeführten Gründe auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist

  1. vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person (diese darf nicht der Fahrer sein) und
  2. vom Fahrer zu unterzeichnen.

Sie kann als Fax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

Verzicht auf die Bescheinigung
Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.

Ferner haben die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt.

Hinweis: Bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ist ein manueller Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit nicht möglich bzw. erfolgt keine Speicherung dieses Nachtrags. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist. Auf die Bescheinigung des Unternehmers kann nur dann verzichtet werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit auf diese Weise dokumentiert wird.

EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
Mit dem EU-einheitlichen Formblatt ist ein Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich.

Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage im Sinne der § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.

Kategorie: Allgemeines
Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr vorgeschrieben?

a. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr vorgeschrieben?
Für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr gelten folgende Mindestalter:
Für das Führen eines Fahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse C1 oder C1E

  • 18 Jahre, wenn der Fahrer über eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs.1 Nr. 2 BKrFQG).

Für das Führen eines Fahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse C oder CE

  • 18 Jahre, der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1lit. a) BKrFQG).
  • 21 Jahre, wenn der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1lit. b) BKrFQG).

b. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr vorgeschrieben?
Für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr gelten folgende Mindestalter:
Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D1 oder D1E:

  • 18 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BKrFQG).
  • 21 Jahre, sofern der Fahrer über eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) BKrFQG).

Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D oder DE:

  • 20 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BKrFQG).
  • 21 Jahre, sofern der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BKrFQG).
  • 23 Jahre, sofern der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. c BKrFQG).

Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE im Linienverkehr (Linienlänge bis zu 50 km, §§ 42, 43 PBefG):

  • 18 Jahre, wenn der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BKrFQG).
  • 21 Jahre, wenn der Fahrer über eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1lit. b) BKrFQG).
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Was sind die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Sozialvorschriften für den Straßenverkehr?

Die EU-Kommission unterstützt gemäß Art. 22 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung der Verordnung. Zu diesem Zweck hat sie Leitlinien für eine einheitliche Anwendung der EG-Sozialvorschriften für den Straßenverkehr entwickelt. Dabei wurde die EU-Kommission von einem Expertengremium unterstützt, in dem neben Kontrollbehörden auch Arbeitnehmerorganisationen und die Industrie vertreten waren.

Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Die Überwachungsbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie bei ihren Kontrollen diesen Empfehlungen entsprechend verfahren. Sie können die einzelnen Leitlinien (guidance notes) im Wortlaut auf der Homepage der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einsehen.

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